Hoş geldiniz!
Wer sich über längere Zeit in der Türkei aufhalten möchte, muss gut rechnen können. Visumfrei sind lediglich Kurzaufenthalte, also alle Aufenthalte »bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird«.

Wer diese Regel verstanden hat, aber keine Excel-Tabelle dafür anlegen möchte, der benötigt eine Aufenthaltserlaubnis für die Türkei. Diese kann bei der Provinzdirektion für Migration beantragt werden – eigentlich; in der Realität ist sie aber an eine Vielzahl nicht leicht zu erfüllender Bedingungen und vor allem an bürokratische Hürden geknüpft:
Viele Dokumente müssen zunächst (aus dem Herkunftsland) beigebracht, übersetzt und beglaubigt werden. Dann braucht der Antragsteller eine Wohnungsbescheinigung, einen Beleg über ausreichende finanzielle Mittel und einen Nachweis über eine in der Türkei geltende Krankenversicherung für der Gesamtdauer seines Aufenthalts – allerdings nicht, wenn er älter ist als 65 Jahre (?). Schließlich muss vor dem Termin bei der Behörde die Gebühr für den Antrag entrichtet werden. Dafür muss man zunächst eine Steuernummer bei der zuständigen Finanzdirektion beantragen. Diese erwartet vorab aber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über vorangegangene Ein- und Ausreisen des Ausländers, die dieser erst einmal bei der Generaldirektion der Grenzpolizei besorgen muss. Usw. usf.
Wenn man dann alles hat und auch das, von dem man noch nicht weiß, dass man es brauchen wird, geht das Weitere aber ganz schnell. Die Einwanderungsbehörde prüft die eingereichten Dokumente bei einem persönlichen Termin und im Erfolgsfall kommt wenige Stunden später eine Nachricht über die Bewilligung per WhatsApp aufs Handy.
»Per WhatsApp aufs Handy« – irgendwo in der deutschen Verwaltung fängt bei diesem Satz ein Faxgerät an zu brennen...